Bestimmte Personengruppen wie Richter, Beamte und Berufsoldaten können von ihrem Dienstherren eine Beihilfe für
Aufwendungen im Krankheitsfall beanspruchen. Dabei muss es sich aber um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte
Behandlungsmethode handeln. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster vom 27.09.2001 – 1 A 193/00 –
ist dies für die Hippotherapie nicht zweifelhaft. Denn es gibt eine Vielzahl medizinischer Untersuchungen aus den
letzten 30 Jahren, die mit kritischer Wissenschaftlichkeit die therapeutische Wirksamkeit der ganzheitlichen krankengymnastischen
Therapie auf neurophysiologischer Grundlage mit dem Pferd als Medium der Bewegungsstimulation untersucht und belegt haben.
Für das Gericht handelt es sich bei der Hippotherapie um eine besondere Form der Krankengymnastik, nämlich um eine
spezielle Reittherapie, bei der unter Anleitung die passive Anpassung des Patienten an die Schwingen des Rückens des im Schritt
gehenden Pferdesals physiotherapeutische Behandlungsmethode zur Therapie von bewegungsgestörten Kindern oder Erwachsenen genutzt wird.
Grundsätzlich ist das therapeutische Reiten eine freiwilligre Leistung der Kostenträger.
Je nach Zielsetzung der Maßnahme können Sie sich jedoch an die
1. Krankenkassen - Heilmethode
2. Sozialamt - im Rahmen der Wiedereingliederungshilfe
3. Jugendamt - Hilfe zur Erziehung
mit der Bitte um Kostenübernahme wenden.
Diesem Antrag sollt möglichst eine ärztliche Verordnung oder eine Stellungnahme von thera-
peutischer oder pädagogischer Seite beigefügt sein, in der die Zielsetzung, die Methode und der Ausblick der Maßnahme deutlich wird.